Medien sind in unserer heutigen Gesellschaft immer und überall zu finden. Smartphone oder Tablet, das Radio, der Second Screen in der Bahn oder die E-Zeitung am Frühstückstisch – die digitale Welt ist längst Teil unseres Alltags geworden. Viele Ereignisse, die uns im öffentlichen Raum bewegen, tragen wir auch in den digitalen. Seien es die Fotos des letzten Urlaubs, die Freude über die bestandene Prüfung oder der anstehende Jobwechsel samt Umzug. Der digitale Raum ermöglicht einen Austausch mit Gleichgesinnten. Insbesondere die sozialen Netzwerke beeinflussen viele Bereiche unseres Lebens. Haben wir unsere virtuelle Existenz erst einmal aufgebaut, ist ein komplettes Verschwinden aus dem World Wide Web nach dem Tod fast unmöglich. Jeder Internetnutzer verbleibt im Netz, solange sich die Hinterbliebenen nicht um eine Nachlassverwaltung der Benutzerkonten kümmern.
Das digitale Erbe – Was gehört dazu?
Alle sozialen Netzwerke und Nachrichtendienste. Auch andere Konten, wie Cloud-Konten oder Online-Abonnements gehören dazu. Letztere zum Beispiel enden nicht automatisch
mit dem Tod, sondern müssen aktiv von den Erbverwaltern gekündigt bzw. gelöscht werden.
Hier eine kleine Übersicht der wichtigsten Dienste:
- E-Mail-Dienste
- Versandhandel
- Soziale Netzwerke
- Bezahldienste
- Internetmarktplätze
- Online-Banking
- Streaming-/Clouddienste
- Spieleplattformen
Was lässt sich zu Lebzeiten regeln?
Die Nachlassverwalter stehen beim Tod eines Angehörigen meist vor Problemen: Welche Accounts und Konten hatte der Verstorbene und wie lauten die ganzen Passwörter?
Um sicherzustellen, dass die Erben auch an die sensiblen Zugangsdaten kommen, gibt es verschiedene Varianten, die sich noch zu Lebzeiten umsetzen lassen.
Variante 1: Das klassische Testament.
In diesem halten Sie handschriftlich fest, was mit Ihrem digitalen Erbe geschehen soll. Unterschrift nicht vergessen!
Variante 2: Vertraute Person.
Sie bestimmen eine vertraute Person, der Sie Benutzernamen und Passwörter zugänglich machen. Alternativ geben Sie die Daten in Verwahrung (zum Beispiel in einem verschlossenen Briefumschlag an einem sicheren Ort wie im dem Bankschließfach).
Variante 3: Die Vollmacht.
Eine weitere Option besteht darin, eine Vollmacht auszustellen, in der Ihre Vertrauensperson als Verwalter Ihres digitalen Erbes genannt wird. Auch lassen sich hierbei nähere Angaben zur eigenen Internetpräsenz machen: Welche Konten sollen gelöscht oder gekündigt werden, was passiert mit den Fotos und den sozialen Netzwerken? Auch Datenträger wie das Smartphone oder der Computer können in diese Vollmacht einbezogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die ausgewählte Person nur dann handeln kann, wenn die Vollmacht „über den Tod hinaus“ gilt. Dieser Passus muss schriftlich festgehalten
werden.
Wem gehört der digitale Nachlass?
Wenn kein Testament existiert, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Auch der digitale Nachlass fällt, wie die materiellen Gegenstände, in die Erbschaft. Das bedeutet: Für alle Accounts und Profile im Netz gilt das Erbrecht. Jegliche Rechte und Pflichten gehen auf die
Erbinnen und Erben über. Umso wichtiger ist es, den digitalen Nachlass bereits zu Lebzeiten zu regeln und proaktiv zu verwalten.
Gut zu wissen
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- Über den Kontoinaktivität-Manager von Google können Sie schon zu Lebzeiten festlegen, wer Zugriff auf Ihre Daten haben darf.
- In den Einstellungen von Facebook lässt sich ein Nachlasskontakt benennen, der sich um Ihr Konto und die Löschung des Profils kümmert.