An eine schwere Krankheit oder gar den eigenen Tod denkt wohl niemand gerne. Trotzdem ist es sinnvoll, sich frühzeitig zu entscheiden, wie man behandelt werden möchte, falls man schwer, unwiderruflich oder gar todbringend erkrankt. Wir alle können unabhängig von unserem Alter unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation kommen, in der wir selbst keine Entscheidungen mehr treffen können – wie unlängst auch viele Menschen, die schwer am Coronavirus erkrankten. Gut, wenn dann der eigene Wille bekannt ist.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung, die genau diese Dinge regelt, ist man gut beraten. Sie stellt sicher, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Wer bestimmen möchte, welche Behandlungen er bei schweren Krankheiten möchte, muss allerdings ein paar Punkte beachten:
- Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt werden. Sie sollte allerdings schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet werden. Die Patientenverfügung kann auch jederzeit formlos widerrufen werden.
- Auf allgemeine Formulierungen in der Patientenverfügung sollte man sich nicht verlassen. Daher ist es auch nicht ratsam, sich einfach Inhalte aus dem Internet zu kopieren. „Besser ist, den eigenen Willen konkret zu formulieren. Beschreiben Sie verschiedene Krankheitszustände und Ihre jeweiligen Wünsche möglichst genau“, rät Medizinethiker Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Dr. phil. Dominik Groß, Direktor des Instituts für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin an der Uniklinik RWTH Aachen. „Auch eine ärztliche oder juristische Beratung kann sinnvoll sein. Einige Versicherungen übernehmen die Kosten für die juristische Beratung. Aus ärztlicher Sicht kann der Hausarzt in der Regel weiterhelfen.“
- Über den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung sollte man Vertrauenspersonen oder Betreuer informieren. Auch ein Zettel, beispielsweise im Portemonnaie mit einem Verweis auf die Patientenverfügung, ist nützlich. Sollte die Patientenverfügung nicht wirksam sein oder in der Situation nicht zutreffen, wird trotzdem Ihr mutmaßlicher Wille ermittelt. Teilen Sie daher Ihre Wünsche auch Ihrem Partner oder anderen Ihnen nahestehenden Personen mit.
Tipp: Eine Broschüre mit vielen Informationen und Textbausteinen zur Patientenverfügung gibt es zum Beispiel auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV). Dort kann man die Broschüre auch als gebundenes Heft bestellen.
Vorsorgevollmacht
Ist eine Person nicht mehr entscheidungs- und geschäftsfähig, bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der als gesetzlicher Vertreter fungiert. Durch eine Vorsorgevollmacht wird dieser Schritt überflüssig. Der Vollmachtgeber bestimmt vorab selbst, wer seine Angelegenheiten im Ernstfall regeln soll – ohne eine gerichtliche Kontrolle. Diese Bevollmächtigung kann allumfassend sein oder einzelne Aufgaben betreffen. Es ist auch möglich, mehrere Personen in der Vollmacht zu erwähnen. Auch hierzu gibt es nähere Infos und Vordrucke beim BMJV.